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Der Leitfaden fuer Online-Haendler

Vorvertragliche Informationen: was Sie vor der Bestellung mitteilen muessen

Zuletzt aktualisiert am

Sie verkaufen online an Privatpersonen in der EU ? Vor jeder Bestellung muessen Sie Ihren Kunden klar und verstaendlich informieren : das ist die vorvertragliche Informationspflicht, EU-weit harmonisiert durch die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU (Art. 6). Diese Seite sagt Ihnen, was Sie anzeigen muessen und wo.

Was Sie vor der Bestellung mitteilen muessen

Bevor der Verbraucher durch den Vertrag gebunden ist, teilt der Unternehmer ihm klar und verstaendlich (Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6) eine Reihe von Informationen mit. Fuer einen Online-Haendler umfasst dies insbesondere:

  • Die wesentlichen Merkmale der Ware oder der Dienstleistung, die Sie verkaufen.
  • Den Preis (brutto). Der Preis inklusive aller Steuern muss dem Verbraucher angegeben werden.
  • Ihre Identitaet und Ihre Kontaktdaten. Ihren Namen oder Ihre Firma sowie Ihre Anschrift, Ihre Telefonnummer und Ihre E-Mail-Adresse.
  • Die Informationen zum Widerrufsrecht : sein Bestehen, seine Bedingungen, die 14-Tage-Frist, die Ausuebungsmodalitaeten und das Muster-Widerrufsformular, oder das Fehlen dieses Rechts, sofern zutreffend.
  • Die Vertragslaufzeit und die Kuendigungsbedingungen, wenn der Vertrag fuer eine bestimmte Dauer geschlossen wird.
  • Das Bestehen und die Modalitaeten der gesetzlichen Gewaehrleistung (Vertragsmaessigkeit, versteckte Maengel) und gegebenenfalls der gewerblichen Garantien.
  • Die Funktionalitaet und die Interoperabilitaet digitaler Inhalte, sofern Sie solche verkaufen.
  • Die Zahlungs-, Liefer- und Ausfuehrungsmodalitaeten des Vertrags.
  • Das Bestehen und die Modalitaeten des Zugangs zu einer Verbraucherschlichtungsstelle.

Die verstaerkten Informationen des Fernabsatzes

Der Fernabsatz und der Verkauf ausserhalb von Geschaeftsraeumen gehen ueber den gemeinsamen Sockel hinaus : die Richtlinie 2011/83/EU (Art. 6) verstaerkt die Informationspflicht fuer den Fernabsatz. Zusaetzlich zu allem Vorgenannten muessen Sie insbesondere zwei fuer den Online-Handel eigene Punkte angeben.

  • Die Kosten der Ruecksendung der Waren, wenn diese nicht per Post zurueckgesandt werden koennen (zum Beispiel ein sperriges Produkt).
  • Den Umstand, dass ein Verbraucher, der die sofortige Ausfuehrung einer Dienstleistung verlangt und dann widerruft, einen anteiligen Betrag zahlt, der dem bereits erbrachten Dienst entspricht.

Sie muessen beweisen, dass Sie informiert haben

Wesentlicher und oft unterschaetzter Punkt: Die Beweislast trifft den Unternehmer. Sie muessen beweisen, dass Sie die vorvertraglichen Informationen erteilt haben (durch die Richtlinie 2011/83/EU harmonisierte Regel), und nicht der Verbraucher muss beweisen, dass Sie es nicht getan haben.

In der Praxis bedeutet das, dass Sie nachweisen koennen muessen, dass diese Informationen tatsaechlich vor der Bestellung dargeboten und auf einem dauerhaften Datentraeger bestaetigt wurden. Eine klare Bestellstrecke und eine schriftliche Bestaetigung (zum Beispiel die zusammenfassende Bestell-E-Mail) sind daher keine blossen guten Praktiken: Sie sind Ihre Beweismittel.

Wo Sie diese Informationen anzeigen

Das Gesetz schreibt den Inhalt der Information vor, aber es ist Ihre Sache, deren Darstellung zu organisieren. In der Praxis verteilen sich diese Informationen auf mehrere Punkte Ihres Shops.

Die richtigen Platzierungen:

  • Ihre Allgemeinen Geschaeftsbedingungen (AGB), die das Wesentliche dieser Informationen buendeln ;
  • die Produktseiten und die Bestellstrecke, fuer die wesentlichen Merkmale, den Bruttopreis und die Liefermodalitaeten ;
  • eine Bestaetigung auf einem dauerhaften Datentraeger nach der Bestellung, die die mitgeteilten Informationen aufgreift und festhaelt.

Ziel ist, dass der Verbraucher zu keinem Zeitpunkt durch den Vertrag gebunden ist, ohne zuvor klar und verstaendlich Zugang zu all diesen Elementen gehabt zu haben.

Das Risiko bei einem Verstoss

Ein Verstoss gegen die vorvertragliche Informationspflicht kann ein Bussgeld nach sich ziehen. In Deutschland gibt es keine einzelne Aufsichtsbehoerde: Die Durchsetzung erfolgt ueber Verbraucherverbaende, Wettbewerber und Gerichte (in Oesterreich ueber die Bezirksverwaltungsbehoerde); bei grossflaechigen grenzueberschreitenden Verstoessen drohen Geldbussen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes (Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161). Doch das Risiko endet hier nicht: Da die Beweislast bei Ihnen liegt, wendet sich eine unvollstaendige oder nicht dokumentierte Information im Streitfall leicht gegen Sie, insbesondere beim Widerrufsrecht, dessen fehlerhafte Information dessen Ausuebung zugunsten des Verbrauchers verlaengern kann. Ihre Information in Konformitaet zu bringen ist daher vor allem eine vorbeugende Massnahme.

Eine Pflicht kann eine andere verbergen

Die Information zum Widerruf ist Teil dieser Pflicht

Die Information zum Widerrufsrecht ist eines der Elemente, die Sie vor der Bestellung mitteilen muessen. Der Widerrufsbutton ist dessen konkrete Fortsetzung: er ist eine europaeische Pflicht (Richtlinie (EU) 2023/2673), in Kraft seit dem 19. Juni 2026 fuer jeden Shop, der an Privatpersonen in den 27 EU-Mitgliedstaaten verkauft (in Deutschland § 356a BGB, in Oesterreich § 11 FAGG). BackToMe ist der Einstiegspunkt, um Sie in Konformitaet zu bringen: ein konformer Widerrufsbutton, mit Empfangsbestaetigung auf einem dauerhaften Datentraeger und beweiskraeftiger Archivierung: genau die Art von Nachweis, den die vorvertragliche Information von Ihnen verlangt vorlegen zu koennen.

Den vollstaendigen Leitfaden zum Widerrufsbutton lesen

Diese Seite liefert eine allgemeine Information und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Fuer den genauen und aktuellen Wortlaut der zitierten Bestimmungen (Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU, Art. 6) sehen Sie bitte in EUR-Lex nach.