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Vorvertragliche Information

Die Erwähnung des Widerrufsbuttons in Ihren AGB

Zuletzt aktualisiert am

Sie verkaufen online an Privatpersonen? Den Button zu installieren genügt nicht. Das europäische Recht schreibt eine parallele Pflicht vor: den Verbraucher in den AGB über die Existenz und den Standort des Widerrufsbuttons zu informieren. Die vorvertragliche Information ist durch die Richtlinie 2011/83/EU harmonisiert und der Button durch die Richtlinie (EU) 2023/2673, anwendbar in den 27 EU-Mitgliedstaaten. So werden Sie der seit dem 19. Juni 2026 geltenden Pflicht gerecht, mit einer Musterklausel zum Kopieren.

Vergessenes Risiko: Das Fehlen einer ordnungsgemäßen vorvertraglichen Information verlängert die Widerrufsfrist automatisch auf 12 Monate und 14 Tage (harmonisiert durch die Richtlinie 2011/83/EU, Art. 10). Selbst bei einem perfekt installierten Button bleibt das Risiko bestehen, wenn die AGB ihn nicht erwähnen.

Zwei getrennte, aber sich ergänzende Pflichten

Pflicht 1

Den Button auf der Website installieren

Dauerhaft zugängliche Funktion, in Deutschland mit „Vertrag widerrufen“ bezeichnet, in zwei Klicks (Eingabe, dann Bestätigung), mit automatischer Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger. Gefordert durch die Richtlinie (EU) 2023/2673, anwendbar in der gesamten EU seit dem 19. Juni 2026.

Pflicht 2

In den AGB informieren

Vor Vertragsschluss muss der Unternehmer dem Verbraucher die Existenz UND den Standort des Widerrufsbuttons angeben. Diese Angabe gehört zur vorvertraglichen Information, harmonisiert durch die Richtlinie 2011/83/EU (Art. 6).

Musterklausel zur Aufnahme in Ihre AGB

Diese Musterklausel deckt beide parallelen Pflichten ab: die Information über die gesetzliche Frist und die Erwähnung des Standorts des Buttons. An Ihre Tätigkeit anzupassen (E-Commerce, SaaS, Dienstleistung usw.). In den Abschnitt Widerrufsrecht Ihrer AGB einzufügen.

In Ihre AGB zu kopieren (im Einzelfall anzupassen)

Artikel X, Widerrufsrecht

Gemäß der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU) (in Deutschland § 355 BGB, in Österreich § 11 FAGG) steht dem Verbraucher als Kunde eine Frist von vierzehn (14) Kalendertagen ab Lieferung der Ware (oder ab Vertragsschluss bei einer Dienstleistung) zu, um sein Widerrufsrecht auszuüben, ohne seine Entscheidung begründen zu müssen und ohne andere Kosten zu tragen als die gegebenenfalls nach der Richtlinie 2011/83/EU (Art. 14) vorgesehenen Rücksendekosten.

Zur Ausübung dieses Rechts kann der Kunde wahlweise eines der folgenden Mittel nutzen: (a) das Widerrufsformular, das über die dauerhaft in der Fußzeile der Website verfügbare Online-Funktion „Vertrag widerrufen“ [ANPASSEN: durch den tatsächlichen Standort ersetzen] zugänglich ist; (b) jede andere eindeutige Erklärung, die seinen Widerrufswillen zum Ausdruck bringt, per E-Mail an [adresse@beispiel.de] oder per Post an [Postanschrift] gerichtet.

Sobald der Widerruf über den Button „Widerruf bestätigen“ erfasst wurde, erhält der Kunde umgehend eine Empfangsbestätigung per E-Mail auf einem dauerhaften Datenträger, die das Datum und die Uhrzeit der Erklärung sowie eine Referenznummer angibt.

Der Unternehmer erstattet dem Kunden den Betrag innerhalb einer Frist von vierzehn (14) Tagen ab Eingang des Widerrufs auf demselben Zahlungsmittel, das für die ursprüngliche Transaktion verwendet wurde, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

Anpassung erforderlich: Die in eckigen Klammern stehenden Abschnitte [ANPASSEN] müssen an Ihren Fall angepasst werden. Wenn Sie mehrere Websites oder mehrere Kontaktkanäle haben, passen Sie die Bezeichnung an. Fallen Ihre Produkte unter eine Ausnahme vom Widerrufsrecht (Richtlinie 2011/83/EU, Art. 16), erwähnen Sie diese gesondert in einer anderen Klausel.

Kostenloses Werkzeug

Eine individuelle Klausel in fünf Minuten erstellen

Der Generator füllt die Abschnitte [ANPASSEN] automatisch mit Ihren Angaben aus (Firmenname, USt-IdNr., Anschrift, Art der Tätigkeit, Standort des Buttons). Ohne Registrierung, Text fertig zum Einfügen.

Zum Generator

Wo ist der Button auf der Website zu platzieren?

Der dauerhafte Zugang während der gesamten Dauer der Widerrufsfrist wird durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 gefordert. Mit dieser Anforderung vereinbare Platzierungen sind:

  • Fußzeile (Footer) aller Seiten der Website, in der Liste der nützlichen Links. Das ist die empfohlene Platzierung für einen dauerhaft zugänglichen gesetzlichen Link.
  • Header der Website, dauerhaft, sofern der Link sichtbar und nicht in einem eingeklappten Hamburger-Menü verborgen ist.
  • Kundenkonto in unmittelbarer Nähe der Bestellinformationen. Vereinbar, aber allein nicht ausreichend: der Button muss auch ohne Kontoerstellung und ohne Anmeldung zugänglich sein (Gastkunden).

Zu vermeiden: ein Button, der nur nach Anmeldung im Kundenkonto zugänglich ist oder in einer Rubrik „Hilfe“ auf dritter Ebene versteckt ist. Aufsichts- und Durchsetzungsstellen haben vergleichbare schwer auffindbare Platzierungen als unzulässig behandelt.

Erst die Klausel, dann der konforme Button

Die AGB-Erwähnung deckt die Information ab; der Button deckt die technische Pflicht ab (Richtlinie (EU) 2023/2673). BackToMe installiert ihn in fünf Minuten und weist jede Anfrage nach. 7 Tage kostenlos testen, 0 € heute.