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Ist der Widerrufsbutton für B2B-Verkäufe verpflichtend?

Sie verkaufen online ? Die Antwort hängt von Ihren Kunden ab : Privatpersonen oder Unternehmen. Nein. Das Widerrufsrecht gilt nur für Verbraucher (die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ sind durch die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU harmonisiert; in Deutschland §§ 13, 14 BGB). Reine B2B-Verkäufe sind vom verpflichtenden Button nicht betroffen. Maßgeblich ist der Zweck des Kaufs, nicht die Größe des Käufers : Wer mit gemischtem Zweck kauft, gilt als Verbraucher, wenn der gewerbliche Anteil nicht überwiegt. Für gemischte B2C/B2B-Shops ist der Button verpflichtend.

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Wer ist Verbraucher im Sinne der Verbraucherrechte-Richtlinie?

Die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU definiert den Verbraucher als „jede natürliche Person, die zu Zwecken handelt, die nicht ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können“ (in Deutschland § 13 BGB). Drei kumulative Bedingungen :

  • Eine Privatperson (Unternehmen sind ausgeschlossen)
  • Nichtgewerblicher Zweck (Kauf für den persönlichen, familiären oder häuslichen Gebrauch)
  • Kein unmittelbarer Zusammenhang mit seiner gewerblichen, freiberuflichen, handwerklichen, landwirtschaftlichen oder industriellen Tätigkeit

Käufe mit gemischtem Zweck: Wann ein Unternehmer als Verbraucher gilt

Die Verbraucherrechte-Richtlinie 2011/83/EU stellt auf den Zweck des Geschäfts ab, nicht auf die Größe des Käufers. Wird ein Vertrag zu teils privaten, teils gewerblichen Zwecken geschlossen, kommt es auf das Überwiegen an :

  • Überwiegt der private Zweck, gilt der Käufer als Verbraucher und genießt das Widerrufsrecht
  • Überwiegt der gewerbliche Zweck, handelt der Käufer als Unternehmer (zum Beispiel: eine Bäckerei, die eine Buchhaltungssoftware für den Betrieb kauft)

In der Praxis genießt der Käufer, dessen Kauf überwiegend privat ist, dieselben Rechte wie ein normaler Verbraucher : 14 Tage, um zu widerrufen, vollständige Erstattung usw. Für Händler, die auch an sehr kleine Strukturen verkaufen, ist Vorsicht geboten : Der Button bleibt verpflichtend, sobald ein Teil der Kundschaft überwiegend privat kauft.

Gemischter B2B/B2C-Shop: der Button ist verpflichtend

Sobald ein Shop zumindest teilweise eine Verbraucherkundschaft bedient, muss der Button vorhanden sein. Zwei mögliche Optionen :

  1. Für alle sichtbarer Button, indem das Widerrufsverfahren für alle Käufer aktiviert wird (einfache kaufmännische Entscheidung).
  2. Bedingter Button, ausgeblendet, wenn sich der Käufer als Unternehmer ausweist (über USt-IdNr. / Handelsregisternachweis bei der Bestellung). Technisch komplexer, aber konform.

Die Mehrheit der gemischten Shops entscheidet sich für die erste Lösung : Sie ist einfacher, erzeugt keinen Eindruck von Ungleichbehandlung und stellt ein Verkaufsargument dar (günstigere Rückgabepolitik).

Reiner B2B-Shop zu 100 %: keine Pflicht, aber mögliches Verkaufsargument

Ein Shop, der ausschließlich an Unternehmer verkauft (mit bei der Registrierung geprüfter USt-IdNr.), unterliegt nicht dem verpflichtenden Button. Der Händler kann jedoch freiwillig einen kaufmännischen Widerruf anbieten (zum Beispiel 14 oder 30 Tage), festgehalten in den AGB. Das ist kein gesetzliches Recht mehr, sondern eine vertragliche Garantie, die aber ein unterscheidendes Verkaufsargument darstellen kann. In diesem Fall ist der nach § 356a BGB konforme Button nicht erforderlich, das Verfahren muss jedoch klar in den AGB dokumentiert sein.

Überprüfung des Unternehmerstatus bei der Bestellung

Um B2C und B2B zu unterscheiden, muss der Händler bei der Bestellung verlässliche Angaben erheben. Die empfohlene Praxis : Ankreuzkästchen „Ich handle als Unternehmer“ + Pflichtfeld USt-IdNr., wenn angekreuzt, + automatische Überprüfung (VIES-Abfrage der EU) serverseitig. Aufbewahrung dieser Angaben in der Kundenakte. Achtung : Die bloße Angabe einer USt-IdNr. genügt nicht, wenn der Kauf offenkundig privat ist; maßgeblich bleibt der tatsächliche Zweck des Kaufs.

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