Widerruf oder gesetzliche Gewährleistung: welches Recht geltend machen?
Ein Kunde möchte eine Erstattung : bloße Meinungsänderung oder mangelhaftes Produkt ? Je nach Fall gelten nicht dieselben Regeln. Zwei eigenständige und nebeneinander bestehende Rechte, beide europäischen Ursprungs. Der Widerruf (Richtlinie 2011/83/EU; in Deutschland und Österreich nach nationalem Verbraucherrecht) erlaubt es, einen Fernabsatzvertrag innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen zu widerrufen, mit vollständiger Erstattung. Die gesetzliche Gewährleistung (Richtlinie (EU) 2019/771; in Deutschland und Österreich nach nationalem Verbraucherrecht) deckt Fabrikations- oder Konformitätsmängel des Produkts zwei Jahre lang ab Lieferung ab, im Geschäft ebenso wie online.
Vergleichstabelle
Praxisfall Nr. 1: Produkt erhalten und Meinungsänderung
Ein Verbraucher bestellt online ein Paar Schuhe. Bei Erhalt stellt er fest, dass ihm das Modell nicht mehr gefällt. Widerruf anwendbar innerhalb von 14 Tagen, ohne Angabe von Gründen, mit vollständiger Erstattung. Die gesetzliche Gewährleistung greift hier nicht: Das Produkt ist vertragsgemäß, es liegt kein Mangel vor.
Praxisfall Nr. 2: mangelhaftes Produkt nach 14 Tagen entdeckt
Ein Verbraucher kauft online eine Kaffeemaschine. Drei Wochen nach Erhalt geht sie kaputt. Widerruf unmöglich(Frist abgelaufen), aber gesetzliche Gewährleistung anwendbar zwei Jahre lang ab Lieferung. Der Händler muss die kostenlose Reparatur oder den kostenlosen Austausch anbieten oder erstatten, wenn die Reparatur nicht innerhalb einer angemessenen Frist durchgeführt wird.
Praxisfall Nr. 3: mangelhaftes Produkt innerhalb von 14 Tagen entdeckt
Beide Rechte sind geltend zu machen. In der Praxis ist der Widerruf schneller (kein Nachweis des Mangels, vollständige Erstattung). Die Gewährleistung kann vorzuziehen sein, wenn der Verbraucher das Produkt nach der Reparatur behalten möchte. Der Händler darf den Widerruf nicht mit der Begründung ablehnen, dass der Mangel eher die Gewährleistung rechtfertige : Der Verbraucher wählt seine rechtliche Grundlage selbst.
Und die Herstellergarantie des Händlers?
Die gewerbliche Garantie (oft « Garantieverlängerung » genannt) wird vom Händler freiwillig über die verpflichtende gesetzliche Gewährleistung hinaus angeboten. Sie ist für den Händler freiwillig und für den Verbraucher entgeltlich oder nicht. Sie darf NIEMALS die Rechte aus der gesetzlichen Gewährleistung einschränken (Richtlinie (EU) 2019/771). Wenn sie besteht, tritt sie zu den gesetzlichen Rechten hinzu, ohne sie zu ersetzen.