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Abonnement: Widerruf oder Kündigung, wie entscheiden Sie richtig?

Sie haben ein Abonnement für einen Dienst (Streaming, Fitnessstudio, SaaS) und möchten aufhören ? Zwei eigenständige und kombinierbare Rechte. Der Widerruf hebt den Vertrag innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss auf (vollständige Erstattung, Richtlinie 2011/83/EU). Die Kündigung beendet ein laufendes Abonnement nach den vertraglichen Modalitäten (nach nationalem Verbraucherrecht). Der Verbraucher kann zunächst widerrufen und, wenn die Frist verstrichen ist, kündigen.

Widerruf und Kündigung, zwei eigenständige und kombinierbare Rechte: Der Widerruf hebt einen kürzlichen Kauf innerhalb der 14-tägigen EU-Frist auf (Richtlinie 2011/83/EU), die Kündigung beendet ein laufendes Abonnement nach nationalem Verbraucherrecht

Vergleichstabelle

Kriterium
Widerruf
Kündigung
Frist
14 Tage nach Vertragsschluss
Jederzeit gemäß Vertrag
Erforderlicher Grund
Keiner (frei)
Variabel (Ablauftermin, berechtigter Grund)
Erstattung
Vollständig
Anteilig zur genutzten Zeit
Anwendbarer Text
Richtlinie 2011/83/EU
Nationales Verbraucherrecht
Mitteilung
Formular oder konformer Button
Brief, E-Mail, Kundenbereich
Wirkung
Rückwirkende Aufhebung
Beendigung nur für die Zukunft

Wann berufen Sie sich auf den Widerruf?

Innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsschluss, ohne Bedingung (in der EU durch die Richtlinie 2011/83/EU harmonisiertes Recht). Der Verbraucher erhält den gesamten gezahlten Betrag zurück, es sei denn, er hat ausdrücklich den sofortigen Start des Dienstes verlangt und dabei auf sein Recht verzichtet (Richtlinie 2011/83/EU, Art. 16). In diesem letzten Fall zahlt er anteilig für die bereits genutzte Dauer.

Typisches Beispiel : Netflix-Abonnement am 10. Mai abgeschlossen, Widerrufsantrag am 20. Mai (10 Tage später). Hat der Nutzer keine Inhalte angesehen und nicht ausdrücklich verzichtet, erfolgt die vollständige Erstattung. Hat er 10 Tage lang Filme angesehen und beim Abschluss auf die Widerrufsfrist verzichtet, erfolgt die anteilige Erstattung (verbleibende 4/14).

Wann berufen Sie sich auf die Kündigung?

Nach den 14 Tagen des Widerrufs. Das nationale Verbraucherrecht regelt die Modalitäten : In vielen EU-Mitgliedstaaten kann der Abonnent nach dem ersten Bindungsjahr jederzeit kündigen, ohne Vertragsstrafe. Bei Verträgen ohne Mindestlaufzeit ist die Kündigung jederzeit unter Einhaltung einer im Vertrag vorgesehenen angemessenen Frist möglich.

Die Kündigung aus berechtigtem Grund (Umzug, Arbeitslosigkeit, Krankheit) kann jederzeit geltend gemacht werden, auch während der ursprünglichen Bindungsdauer, mit Nachweis. Das Abonnement endet ohne Vertragsstrafe, aber für den bereits genutzten Zeitraum ist keine rückwirkende Erstattung geschuldet.

Sonderfall: gelieferte Produkte oder digitale Inhalte

Bei Abonnements mit periodischer Lieferung von Waren (monatliche Box, Presse, Lebensmittel) beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist mit dem Empfang des ERSTEN gelieferten Produkts, nicht mit dem Datum des Vertragsschlusses (Richtlinie 2011/83/EU, Art. 9). Bei heruntergeladenen digitalen Inhalten (E-Book, Software, Videospiel) erlischt das Widerrufsrecht mit dem tatsächlichen Herunterladen, sofern der Verbraucher den Verlust des Rechts ausdrücklich akzeptiert hat (Richtlinie 2011/83/EU, Art. 16).

Für den SaaS-Händler: Braucht es einen Widerrufsbutton?

Ja, sofern die Kundschaft Verbraucher umfasst (B2C oder gemischt B2B/B2C). Der von der Richtlinie (EU) 2023/2673 geforderte Button (in Deutschland § 356a BGB, in Österreich § 11 FAGG) muss auf der gesamten Abschlussoberfläche und im Kundenbereich sichtbar sein. Bei ausschließlich B2B-SaaS (gewerblicher Kunde) gilt das Widerrufsrecht rechtlich nicht, kann aber freiwillig als Verkaufsargument angeboten werden. Die Kündigung hingegen muss nach den in den AGB vorgesehenen Modalitäten angeboten werden und in einer wachsenden Zahl von Mitgliedstaaten für online geschlossene Verträge auf elektronischem Weg.

Ist Ihr SaaS mit der seit dem 19. Juni 2026 geltenden Pflicht konform?

Widerrufsbutton + Kündigungsbutton, zwei eigenständige Vorrichtungen, die zu integrieren sind. BackToMe deckt die erste ab, gemäß Richtlinie (EU) 2023/2673. Die zweite fällt in den Zuständigkeitsbereich Ihres Abonnementanbieters (Stripe Billing, Chargebee usw.).

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