EU-Recht · Richtlinie 2011/83/EU (Art. 13)
Die Erstattungspflicht des Unternehmers
EU-weit harmonisiert durch Richtlinie 2011/83/EU (Art. 13). In Frankreich umgesetzt als Artikel L.221-24 des Code de la consommation - hier als ein nationales Beispiel unter 27.
Zuletzt geprüft am
EU-weit verpflichtet Artikel 13 der Richtlinie 2011/83/EU den Unternehmer, sämtliche gezahlten Beträge (Produkt + Standardlieferung) spätestens 14 Tage nach dem Widerruf zu erstatten, und zwar mit demselben Zahlungsmittel. Jeder Mitgliedstaat setzt dies um: in Deutschland im Rahmen des Widerrufsrechts (§ 355 BGB), in Österreich nach § 11 FAGG; in Frankreich etwa Artikel L.221-24.
Was Artikel L.221-24 besagt
Wird das Widerrufsrecht ausgeübt, so erstattet der Unternehmer dem Verbraucher sämtliche gezahlten Beträge einschließlich der Lieferkosten unverzüglich und spätestens innerhalb von vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er über die Widerrufsentscheidung des Verbrauchers informiert wird. Der Unternehmer nimmt diese Erstattung mit demselben Zahlungsmittel vor, das bei der ursprünglichen Transaktion verwendet wurde, es sei denn, der Verbraucher stimmt ausdrücklich einem anderen Zahlungsmittel zu. Er ist nicht verpflichtet, zusätzliche Kosten zu erstatten, wenn der Verbraucher eine teurere Lieferart als die angebotene Standardlieferung gewählt hat.
Primärquelle ist das EU-Recht (Richtlinie 2011/83/EU (Art. 13)), in allen 27 Mitgliedstaaten harmonisiert: EUR-Lex. Der obige Wortlaut gibt die französische Umsetzung wieder: Artikel L.221-24, französische Umsetzung (Légifrance)
Verständlich erklärt
Diese Pflicht ist EU-weit dieselbe (Artikel 13 der Richtlinie 2011/83/EU) und das Gegenstück zum Widerruf auf Händlerseite: schnell und vollständig erstatten. Die Frist beträgt 14 Tage ab der Mitteilung des Widerrufs.
Die Erstattung umfasst den Produktpreis UND die Kosten der Standardlieferung. Hatte der Kunde eine teurere Express-Lieferung gewählt, erstattet der Händler nur die Kosten der Standardlieferung.
Die Erstattung erfolgt mit demselben Zahlungsmittel wie der Kauf (Karte, Überweisung usw.), es sei denn, der Kunde ist mit etwas anderem einverstanden. Eine aufgezwungene Erstattung als Gutschein ist rechtswidrig. Wie ein Verzug geahndet wird, ist national verschieden: in Frankreich etwa sieht Artikel L.242-4 eine progressive Erhöhung der geschuldeten Beträge vor.
Zum Merken
- Vollständige Erstattung (Produkt + Standardlieferung) innerhalb von 14 Tagen (EU-weit, Art. 13 der Richtlinie 2011/83/EU).
- Dasselbe Zahlungsmittel wie beim Kauf, sofern der Kunde nicht zustimmt.
- Aufgezwungener Gutschein = rechtswidrig.
- Verzug: national geahndet, in Frankreich etwa progressive Erhöhung der geschuldeten Beträge (Artikel L.242-4).
Weiterführende Informationen
Diese Seite ist eine pädagogische Zusammenfassung und stellt keine Rechtsberatung dar. Für einen Kunden aus einem anderen EU-Land gilt dessen nationales Recht (Rom-I-Verordnung). Bei Zweifeln über Ihre Situation wenden Sie sich an eine Rechtsberaterin oder einen Rechtsberater. Maßgeblich sind die Referenztexte: EUR-Lex (Richtlinie 2011/83/EU (Art. 13)) und die französische Umsetzung auf Légifrance.