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EU-Recht · Richtlinie 2011/83/EU (Art. 10)

Die Verlängerung der Frist auf 12 Monate

EU-weit harmonisiert durch Richtlinie 2011/83/EU (Art. 10). In Frankreich umgesetzt als Artikel L.221-20 des Code de la consommation - hier als ein nationales Beispiel unter 27.

Zuletzt geprüft am

EU-weit verlängert Artikel 10 der Richtlinie 2011/83/EU die Widerrufsfrist automatisch um bis zu 12 Monate, wenn der Unternehmer den Verbraucher nicht über sein Recht informiert hat - von Rechts wegen, ohne Verfahren. Diese Rechtsfolge kennt jeder Mitgliedstaat: in Deutschland im Rahmen des Widerrufsrechts nach § 355 BGB, in Österreich nach § 11 FAGG; in Frankreich etwa Artikel L.221-20.

Was Artikel L.221-20 besagt

Wurden dem Verbraucher die Informationen über das Widerrufsrecht nicht unter den vorgesehenen Bedingungen erteilt, so verlängert sich die Widerrufsfrist um zwölf Monate ab dem Ablauf der ursprünglichen Frist von vierzehn Tagen. Werden dem Verbraucher diese Informationen jedoch während dieser Verlängerung erteilt, so läuft die Frist von vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem er sie erhält.

Primärquelle ist das EU-Recht (Richtlinie 2011/83/EU (Art. 10)), in allen 27 Mitgliedstaaten harmonisiert: EUR-Lex. Der obige Wortlaut gibt die französische Umsetzung wieder: Artikel L.221-20, französische Umsetzung (Légifrance)

Verständlich erklärt

Diese Rechtsfolge ist EU-weit dieselbe (Artikel 10 der Richtlinie 2011/83/EU) und die von Händlern am meisten gefürchtete zivilrechtliche Konsequenz. Ein Informationsmangel über das Widerrufsrecht führt nicht zu einer Geldbuße: Er eröffnet dem Kunden eine Widerrufsfrist von 12 Monaten und 14 Tagen statt 14 Tagen.

Konkret bleibt jeder Verkauf, der ohne ordnungsgemäße Information (und seit dem 19. Juni 2026 ohne die EU-weit vorgeschriebene Widerrufsfunktion nach der Richtlinie (EU) 2023/2673 - in Frankreich Artikel L.221-21) geschlossen wurde, mehr als ein Jahr lang anfechtbar. Die Verlängerung erfolgt automatisch: Weder eine Mahnung noch eine gerichtliche Entscheidung sind erforderlich.

Der Unternehmer kann die Verlängerung „bereinigen“, indem er die Sache in Ordnung bringt: Sobald er die fehlende Information erteilt, läuft ab diesem Datum eine neue Frist von 14 Tagen. Daher das Interesse, sich so schnell wie möglich konform aufzustellen.

Zum Merken

  • Informationsmangel = Frist auf 12 Monate und 14 Tage verlängert (EU-weit, Art. 10 der Richtlinie 2011/83/EU).
  • Automatische Verlängerung, von Rechts wegen, ohne Verfahren.
  • Nachbesserbar: Die Information des Kunden setzt eine neue Frist von 14 Tagen in Gang.
  • Das Fehlen eines Widerrufsbuttons (Richtlinie (EU) 2023/2673; in Frankreich L.221-21) ist ein typischer Informationsmangel.

Weiterführende Informationen

Diese Seite ist eine pädagogische Zusammenfassung und stellt keine Rechtsberatung dar. Für einen Kunden aus einem anderen EU-Land gilt dessen nationales Recht (Rom-I-Verordnung). Bei Zweifeln über Ihre Situation wenden Sie sich an eine Rechtsberaterin oder einen Rechtsberater. Maßgeblich sind die Referenztexte: EUR-Lex (Richtlinie 2011/83/EU (Art. 10)) und die französische Umsetzung auf Légifrance.