Das EU-Verbraucherrecht stellt seit 2014 ein offizielles Musterformular für den Widerruf bereit, als Anhang I(B) der Richtlinie 2011/83/EU (in Deutschland umgesetzt in Anlage 2 zu Artikel 246a EGBGB, in Österreich in § 11 FAGG). Dieses Muster hat alle Reformen überdauert, einschließlich der Einführung des Widerrufsbuttons. Hier erfahren Sie, was dieses Formular besagt, wie Sie es fehlerfrei verwenden und wie es sich mit dem seit dem 19. Juni 2026 verpflichtenden neuen Widerrufsbutton verzahnt.
Der offizielle Text des Musterformulars
Anhang I(B) der Richtlinie 2011/83/EU gibt ein Formular wieder, das jeder Unternehmer, der Fernabsatzverträge schließt, dem Verbraucher zur Verfügung stellen muss, zusätzlich zu den anderen Widerrufsmitteln. Hier ist es in seiner anwendbaren Fassung:
Widerrufsformular
(Bitte füllen Sie dieses Formular nur aus und senden Sie es zurück, wenn Sie den Vertrag widerrufen möchten.)
An [vom Unternehmer einzufügen: Name des Unternehmers, geografische Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse]:
Hiermit widerrufe(n) ich/wir (*) den von mir/uns (*) abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Ware (*)/die Erbringung der folgenden Dienstleistung (*):
Bestellt am (*)/erhalten am (*):
Name des/der Verbraucher(s):
Anschrift des/der Verbraucher(s):
Unterschrift des/der Verbraucher(s) (nur bei Mitteilung dieses Formulars auf Papier):
Datum:
(*) Unzutreffendes streichen.
Dieser Text ist vom Gesetzgeber festgelegt. Sie dürfen ihn weder kürzen noch umformulieren noch Felder daraus entfernen. Sie dürfen ihn hingegen optisch anpassen (Layout, Schriftart, Farbe Ihres Corporate Designs), solange alle Elemente vorhanden bleiben.
Was funktioniert, was scheitert
Was funktioniert
Das Formular wortgetreu in Ihren AGB oder auf einer eigenen Seite übernehmen. Das ist die sicherste Option. Sie vermeiden jede Debatte über die Konformität Ihrer Anpassung. Die Juristen empfehlen einhellig diesen Ansatz.
Das Formular in zwei parallelen Formaten bereitstellen: als HTML in die Seite eingebunden und als PDF herunterladbar. Das PDF erleichtert die Papierversion für die wenigen Verbraucher, die dieses Format bevorzugen. Nur die Sie betreffenden Felder vorausfüllen: Name des Unternehmers, Anschrift, E-Mail. Die Verbraucherfelder (Name, Anschrift, Kaufdatum usw.) müssen leer bleiben. Ein Formular mit einem bereits benannten Verbraucher wäre rechtlich sinnlos.
Die Abschnitte sichtbar nummerieren, damit ein älterer oder digital wenig versierter Verbraucher es ohne Zögern ausfüllen kann. Keine gesetzliche Pflicht, sondern eine gute UX-Praxis.
Was nicht funktioniert
Den offiziellen Text „zur Verbesserung“ ändern: einen werblichen Satz hinzufügen, den Hinweis „Unzutreffendes streichen“ entfernen, „Kauf der Ware“ durch „Erwerb eines Produkts“ ersetzen. Diese Änderungen setzen, selbst gut gemeint, im Streitfall einer Kontrolle durch Gerichte, Wettbewerber oder Verbraucherverbände aus, die die Nichtübernahme des gesetzlichen Musters feststellen wird.
Ein zusätzliches Feld vorschreiben wie einen verpflichtenden Widerrufsgrund. Der Grund ist nach dem harmonisierten Widerrufsrecht (§ 355 BGB; Richtlinie 2011/83/EU) ausdrücklich nicht verpflichtend. Ihn vorzuschreiben läuft darauf hinaus, die Ausübung des Rechts zu behindern, was sanktionierbar ist.
Das Formular hinter einem komplexen Verfahren verstecken: ein zwingend zu erstellendes Kundenkonto, um das PDF herunterzuladen, ein zu lösendes Captcha, eine zu versendende E-Mail, um das Formular zu erhalten. Das Formular muss frei zugänglich sein, ohne Registrierung, ohne Zwischenschritt.
Das per Post gesandte Formular ablehnen mit der Begründung, man habe einen Online-Button. Das Papierformular bleibt nach dem 19. Juni 2026 gültig; es wird nicht durch den Button ersetzt, sondern besteht neben ihm.
Das Formular in winziger Größe drucken in den AGB (Schriftgröße 8 oder in sehr hellem Grau). Die Rechtsprechung geht davon aus, dass ein bewusst unleserlich gemachter Text einem fehlenden Text gleichkommt.
Vergleich: Musterformular vs. Widerrufsbutton
Das Aufkommen des seit dem 19. Juni 2026 verpflichtenden Widerrufsbuttons ersetzt das Musterformular nicht. Beide bestehen nebeneinander, und der Verbraucher wählt, welches er verwendet.
| Kriterium | Musterformular | Widerrufsbutton |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | Anhang I(B) Richtlinie 2011/83/EU | § 356a BGB (§ 11 FAGG) |
| Format | Gesetzlich festgelegter Text | Interaktive Web-Funktion |
| Pflicht | Muss bereitgestellt werden | Muss seit dem 19. Juni 2026 vorhanden sein |
| Versandart | E-Mail, Post, Fax, persönliche Übergabe | Online-Einreichung auf der Handelswebsite |
| Empfangsbestätigung | Nach Ermessen des Händlers | Automatisch auf dauerhaftem Datenträger |
| Beweiskräftige Identifizierung | Unterschrift bei Papierversion | Elektronischer Zeitstempel + Prüfprotokoll |
| Geschwindigkeit | Variabel (24 Std. bis mehrere Tage je nach Kanal) | Sofort |
Für den Händler ist der Button einfacher zu bearbeiten (strukturierter Eingang, automatischer Zeitstempel, für eine Kontrolle vorbereitetes Prüfprotokoll). Doch das Papierformular behält seine Rechtsgültigkeit, und manche Verbraucher werden es weiterhin verwenden, insbesondere bei großen Anschaffungen, bei denen die handschriftliche Unterschrift ein Gefühl rechtlicher Solidität vermittelt.
Der häufigste Fehler 2026
Viele Händler glauben, dass die Einrichtung des Buttons sie davon entbindet, das Musterformular anzubieten. Das ist falsch. Die Richtlinie (EU) 2023/2673 (in Deutschland § 356a BGB, in Österreich § 11 FAGG) fügt den Button dem Arsenal der Mittel hinzu, sie entfernt nicht das Musterformular, das weiterhin verpflichtend bleibt.
Konkret muss Ihre Website daher anbieten:
- Den auf jeder Seite sichtbaren Widerrufsbutton (§ 356a BGB / § 11 FAGG)
- Das von der Seite Widerrufsrecht herunterladbare Musterformular (Anhang I(B) Richtlinie 2011/83/EU)
- Die Möglichkeit, eine formfreie Erklärung zu versenden (E-Mail, Brief), abgeleitet aus dem harmonisierten Widerrufsrecht (Richtlinie 2011/83/EU, Art. 11)
Die drei Kanäle bestehen nebeneinander. Sie müssen den Verbraucher in Ihren AGB über alle drei informieren. Unser Generator für AGB-Hinweise integriert diesen dreifachen Hinweis automatisch.
Der Sonderfall B2B
Das europäische Verbraucherrecht (Richtlinie 2011/83/EU, Art. 3) schließt das Widerrufsrecht für klassische B2B-Verträge aus (Verkäufe zwischen Unternehmern). Wenn Ihre Kundschaft ausschließlich gewerblich ist (Sie verlangen bei der Registrierung die USt-IdNr., Ihre Rechnungen weisen eine gewerbliche USt-IdNr. aus), müssen Sie weder das Formular noch den Button bereitstellen.
Sobald Sie jedoch auch nur ein einziges Produkt an eine Privatperson verkaufen (ein Geschäftsführer, der zu privaten Zwecken kauft, ein Freelancer, der als verbrauchergleich gilt), gilt die Pflicht. Sicherheitshalber ist es daher besser, das Formular und den Button in allen Fällen anzubieten: Die Kosten sind null, das vermiedene Risiko hoch.
Zusammengefasst
Das Musterformular in Anhang I(B) der Richtlinie 2011/83/EU ist festgelegt: Man übernimmt es wortgetreu, ohne Änderung. Es bleibt neben dem neuen, seit dem 19. Juni 2026 verpflichtenden Widerrufsbutton verpflichtend. Drei Kanäle bestehen nebeneinander: Button, Musterformular, formfreie Erklärung. Das Musterformular muss frei zugänglich sein (kein Kundenkonto, kein Captcha, kein verpflichtender Grund). Der BackToMe-Generator integriert es automatisch in die erzeugte AGB-Klausel.
Gründer von BackToMe
Art. L.221-21 · 19. Juni 2026
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