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Recht7. Mai 2026·6 Min. Lesezeit

Marktplätze: Wer ist für den Widerrufsbutton verantwortlich?

Bei Amazon, Zalando, Otto, eBay, Vinted, Etsy… wer muss den Widerrufsbutton installieren: die Plattform oder jeder einzelne Drittanbieter? Die Antwort hängt davon ab, wer mit dem Verbraucher den Vertrag schließt. Ein Überblick über die Fälle und die sich überschneidenden Verantwortlichkeiten.

Anis Mokadym

Anis Mokadym

Gründer von BackToMe

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Wer über mehrere Kanäle verkauft, stellt sich jedes Mal dieselbe Frage: Wenn ich auf Amazon, Zalando, Otto oder einem vertikalen Marktplatz verkaufe, wer muss den seit dem 19. Juni 2026 verpflichtenden Widerrufsbutton installieren, ich oder die Plattform?

Die Regel ist einfach: Der Button ist die Pflicht des Unternehmers, der mit dem Verbraucher den Vertrag schließt. Die Plattform hat ihrerseits gesonderte Pflichten, die sich zu denen des Verkäufers hinzugesellen, ohne sie zu ersetzen.

Das Prinzip: Der Vertrag kommt zwischen dem Verkäufer und dem Kunden zustande

Die Richtlinie (EU) 2023/2673 (in Deutschland umgesetzt in § 356a BGB, in Österreich in § 11 FAGG) bestimmt, dass „der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung stellt“ die Widerrufsfunktion. Der „Unternehmer“ ist derjenige, der verkauft, nicht derjenige, der die Transaktion beherbergt.

Auf einem Drittanbieter-Marktplatz wie Amazon Marketplace, Zalando, Otto Market, eBay, Vinted oder Etsy kommt der Kaufvertrag zwischen dem Drittanbieter (dem E-Händler, der das Produkt anbietet) und dem Kunden (dem Verbraucher) zustande. Die Plattform ist rechtlich lediglich ein Vermittler zur Herstellung des Kontakts und ein Anbieter technischer Dienstleistungen. Sie ist nicht Vertragspartei des Kaufvertrags.

Der Drittanbieter ist also derjenige, der sicherstellen muss, dass die Widerrufsfunktion für seine Verkäufe existiert, unabhängig vom Kanal.

Die drei möglichen Konstellationen

Konstellation 1: der reine Marktplatz (ausschließlich Drittanbieter)

Beispiele: Etsy, Vinted, spezialisierte vertikale Marktplätze.

Die Plattform verkauft nichts im eigenen Namen. Alle Produkte werden von Dritten verkauft. Jeder gewerbliche Verkäufer muss daher einzeln den in der Richtlinie (EU) 2023/2673 (in Deutschland § 356a BGB, in Österreich § 11 FAGG) vorgesehenen Widerrufsmechanismus einrichten, entweder durch Nutzung der von der Plattform bereitgestellten Tools (Rücksendeformular, integrierter Kundenservice-Bereich) oder durch deren Ergänzung, wenn das native Tool nicht alle Kriterien der Richtlinie erfüllt (dauerhafte Sichtbarkeit, eindeutige Bezeichnung, Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, beweiskräftige Archivierung).

Wenn die Plattform kein konformes Tool anbietet, bleibt der Drittanbieter verantwortlich. Er muss dann einen Weg finden, einen konformen Button in seinem Verkäuferbereich anzuzeigen, oder den Verkauf über diese Plattform einstellen.

Konstellation 2: die hybride Plattform (Direktverkäufer + Marktplatz)

Beispiele: Amazon, Otto, Zalando, Kaufland.

Auf diesen Plattformen werden bestimmte Produkte direkt von der Marke verkauft (etwa „verkauft und versandt durch Amazon“), andere von Drittanbietern („verkauft durch X, versandt durch Amazon“). Beide Situationen bestehen auf derselben Website nebeneinander.

  • Bei Eigenverkäufen ist die Plattform der Unternehmer. Sie muss den Button installieren.
  • Bei Verkäufen der Drittanbieter ist jeder Verkäufer für seine Verkäufe der Unternehmer. Er muss sicherstellen, dass der Widerruf tatsächlich möglich ist.

Der Kunde sieht jedoch nur eine einzige Oberfläche, weshalb die Plattform gewährleisten muss, dass der Widerrufsmechanismus unabhängig vom Verkäufer einheitlich und zugänglich ist. Das nennt man die Pflicht zur Lauterkeit der Oberfläche.

Konstellation 3: das Dropshipping

Der Verkäufer zeigt ein Produkt auf seiner eigenen Website an, doch ein Drittlieferant (oft aus dem Ausland) versendet es. Typische Frage: Wer ist der Unternehmer?

Antwort: Sie, der Wiederverkäufer. Der Vertrag kommt zwischen dem Kunden und der Website zustande, auf der er die Bestellung aufgegeben hat. Der Lieferant am Ende der Kette ist für den Verbraucher rechtlich unsichtbar. Es ist also der Wiederverkäufer, der den Button installieren, den Widerruf abwickeln und die Empfangsbestätigung versenden muss. Ein oft vergessener Punkt: Er muss auch die Erstattung übernehmen, selbst wenn sein Lieferant sich mit der Rücknahme der Ware Zeit lässt.

Was die Plattform trotzdem tun muss

Nicht der Verkäufer zu sein, entbindet die Plattform nicht von all ihren Pflichten. Sie bleibt an mehrere Rechtstexte gebunden.

Lauterkeit und Transparenz über die Eigenschaft des Verkäufers

Der Artikel 24 der Verordnung (EU) 2022/2065 (Digital Services Act) verpflichtet die Online-Plattformen, für jedes Angebot klar anzugeben, ob der Verkäufer ein Unternehmer oder eine Privatperson ist. Ohne diese Angabe kann der Verbraucher berechtigterweise annehmen, dass er bei einer Privatperson kauft, und somit, dass kein Widerrufsrecht gilt. Das ist nunmehr eindeutig rechtswidrig.

Konkret auf der Oberfläche: Ein sichtbarer Banner auf dem Produktdatenblatt („Gewerblicher Verkäufer“) muss jede Zweideutigkeit beseitigen.

Zugänglichkeit der Widerrufsfunktion

Die Richtlinie (EU) 2023/2673, die in Deutschland in § 356a BGB und in Österreich in § 11 FAGG umgesetzt ist, spricht von einer „leicht auffindbaren Widerrufsfunktion“. Wenn die Plattform einen einheitlichen Kaufprozess anbietet, muss sie gewährleisten, dass diese Funktion unabhängig vom Verkäufer zugänglich bleibt, auch für Drittanbieter. Die Plattform kann sich nicht mit einer Seite „Kontaktieren Sie den Verkäufer“ begnügen, die die Verantwortung auf den Dritten abwälzt, ohne ein kohärentes technisches System.

Information des Verbrauchers über die Identität des Vertragspartners

Die vorvertragliche Information nach der Verbraucherrechte-Richtlinie (2011/83/EU, Art. 6) muss den Unternehmer klar identifizieren: Firmenname, USt-IdNr., Anschrift, Telefonnummer, E-Mail. Auf einem Marktplatz sind dies die Angaben des Drittanbieters, nicht der Plattform. Wenn die Plattform diese Daten nicht im Produktdatenblatt oder in der Bestellung anzeigt, setzt sie den Verkäufer einem Verstoß gegen die vorvertragliche Informationspflicht aus, und sich selbst einem Verstoß gegen die europäischen Regeln über Vermittlungsdienste.

Praxisfall: Sie verkaufen auf Amazon Marketplace und haben außerdem Ihre eigene Shopify-Website

Sie sind auf beiden Kanälen der Unternehmer. Die Pflicht aus § 356a BGB (in Österreich § 11 FAGG) gilt für beide.

  • Auf Ihrer Shopify-Website: Sie installieren Ihren eigenen Button (BackToMe oder einen anderen).
  • Auf Amazon Marketplace: Sie nutzen das von Amazon bereitgestellte Rücksendemanagement-Tool und überprüfen, dass es die vier Kriterien der Richtlinie (EU) 2023/2673 erfüllt (dauerhafte Sichtbarkeit, klare Bezeichnung, automatische Empfangsbestätigung, beweiskräftige Archivierung).

Wenn das Tool des Marktplatzes nur einen Teil der Kriterien erfüllt, bleiben Sie dafür verantwortlich, die Lücke zu schließen. Viele Plattformen haben Weiterentwicklungen ihrer internen Tools zum 19. Juni 2026 angekündigt, überprüfen Sie die Mitteilungen jedes Marktplatzes, auf dem Sie verkaufen.

Der klassische Fehler

„Der Marktplatz kümmert sich um alles für mich.“ Fast durchgängig falsch. Die Marktplätze stellen einen Rahmen, Tools und eine Infrastruktur bereit, doch der Kaufvertrag bindet Sie unmittelbar an den Kunden, und die Pflicht aus § 356a BGB (in Österreich § 11 FAGG) folgt Ihnen selbst dann, wenn Sie über einen Vermittler verkaufen.

Auf jedem Kanal zu prüfen

Für jeden Marktplatz, auf dem Sie verkaufen: Ist der Button oder die Widerrufsfunktion für den Kunden klar sichtbar? Ist die Bezeichnung eindeutig („Vom Vertrag zurücktreten“ oder ein direktes Äquivalent)? Wird automatisch eine Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger versendet, wenn der Kunde widerruft? Haben Sie Zugriff auf den zeitgestempelten Verlauf der Widerrufe für die Archivierung? Wenn auch nur eine Antwort Nein lautet, sind Sie einem Risiko ausgesetzt.

Wenn die Plattform nicht konform ist

Sie bleiben für Ihre Verkäufe verantwortlich. Entweder ergänzen Sie das Tool der Plattform durch ein externes System (automatische E-Mail Ihrerseits, unabhängige zeitgestempelte Archivierung, bei Bedarf manuelle Bearbeitung), oder Sie stellen den Verkauf über diese Plattform ein, bis sie konform ist, eine radikale Option, mitunter die einzig realistische für Verkäufer mit hohem Volumen.

Um zu prüfen, ob die Pflicht Sie betrifft, klärt die Diagnose Ihren Anwendungsbereich mit einer einzigen Frage. Wenn Sie mehrere Websites verwalten (Agentur, E-Händler mit mehreren Shops, SaaS mit mehreren Instanzen), fasst die Multi-Site-Konsole alles in einem einzigen Konto zusammen, mit Teamrollen und Abrechnung je aktivierter Website.

Anis Mokadym

Anis Mokadym

Gründer von BackToMe

Art. L.221-21 · 19. Juni 2026

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