Die Richtlinie (EU) 2023/2673 nennt die Pflicht: Es braucht eine „kostenlose Funktion zur Ausübung des Widerrufsrechts“, ständig auf der Website verfügbar. Doch der bloße Grundsatz sagt nicht, wie die Funktion aussehen muss. Diese Pflicht gilt in den 27 Mitgliedstaaten der Union; in Deutschland trägt sie der § 356a BGB, in Österreich der § 11 FAGG. Die Richtlinie und ihre nationalen Umsetzungen präzisieren die technischen Modalitäten. Als Beispiel für eine nationale Umsetzung führt das französische Dekret Nr. 2026-3 (Artikel D.221-5) dieselben Modalitäten aus.
Lektüre der Anforderungen, Punkt für Punkt, mit den praktischen Auswirkungen für Onlinehändler.
Sechs kumulative Anforderungen
Die Richtlinie (EU) 2023/2673 - hier die Richtlinie (EU) 2023/2673EUR-Lex ↗ - und ihre nationalen Umsetzungen gliedern die Vorgabe in sechs kumulative Anforderungen:
- Die direkte und ständige Zugänglichkeit
- Die vollständige Kostenfreiheit
- Die eindeutige Beschriftung
- Das zweistufige Verfahren
- Der Zugang ohne Kontoerstellung
- Die Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger
Keine ist optional. Eine einzige zu verfehlen macht die Vorrichtung nicht konform und löst die automatische Verlängerung der Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage aus.
1. Direkte und ständige Zugänglichkeit
Der Text verlangt, dass die Funktion „dem Verbraucher auf direkte und leicht zugängliche Weise zur Verfügung gestellt“ wird, während der gesamten Dauer der Widerrufsfrist. Direkt bedeutet ohne Zwischenschritt (kein Aufklappmenü der Ebene 3, keine Captcha-Seite, keine vorherige Anmeldung). Leicht zugänglich bedeutet sichtbar ohne Suche.
In der Praxis: ein Link im Footer aller Seiten der Website oder im ständigen Header. Ein schwebender Button unten rechts ist ebenfalls zulässig. Ein in den AGB am Ende des Kauftunnels versteckter Link ist es nicht.
Der Präzedenzfall von 2022
Die ersten Entscheidungen zum Kündigungsbutton haben präzisiert, dass „zugänglich“ sichtbar ohne zusätzliche Navigation bedeutet. Ein Link, der verlangt, ans Ende einer langen Hilfeseite zu scrollen, wurde als unzureichend beurteilt. Diese Rechtsprechung gilt analog für den Widerrufsbutton.
2. Vollständige Kostenfreiheit
Der Text ist eindeutig: „ohne Kosten für Letzteren“. Die Kostenfreiheit umfasst die direkten Kosten (nichts zu zahlen, um das Recht auszuüben) und die indirekten Kosten.
Verboten sind:
- Kostenpflichtige SMS zur Bestätigung
- Vorab zu aktivierende Abonnements
- Übermäßige Captchas (komplizierte Bildpuzzles, telefonische Überprüfungen)
- Abschreckende Prozesse (verpflichtende Videos, Motivationsfragebögen)
Ein „fakultativer“ Schritt, der dazu drängt, einen Grund anzugeben oder eine Zufriedenheitsumfrage zu bestätigen, bleibt zulässig, sofern er ausdrücklich mit einem Klick umgehbar ist.
3. Eindeutige Beschriftung
Die Richtlinie und ihre Umsetzungen verlangen eine eindeutige Beschriftung wie „Vertrag widerrufen“ oder „Hier Vertrag widerrufen“. Die Formulierung ist bewusst dem gesetzlichen Wortschatz des Widerrufsrechts (§ 355 BGB) nachgebildet, um jede Zweideutigkeit zu vermeiden.
Zu vermeidende Beschriftungen:
- „Stornieren“ (zweideutig: die Bestellung oder die Lieferung stornieren?)
- „Rücksendeantrag“ (legt einen physischen Austausch nahe, kein gesetzliches Recht)
- „Kundenservice“ (verweist auf den Kundendienst, nicht auf den Widerruf)
- „Hilfe“ / „Kontakt“ (zu vage)
Diese Präzision ist nicht nebensächlich. Mehrere Entscheidungen zum Kündigungsbutton (2022) haben umschreibende Beschriftungen wie „Meine Optionen“ oder „Mein Abonnement verwalten“ für nicht konform erklärt. Die Rechtsregel ist dieselbe: Wenn ein durchschnittlicher Verbraucher bei der Funktion des Buttons zögern kann, ist er nicht eindeutig.
4. Zweistufiges Verfahren
Das ist der strukturierendste Beitrag der Regelung. Der Widerruf erfolgt in zwei getrennten Klicks:
Schritt 1: Der Verbraucher klickt auf den Button „Vertrag widerrufen“. Er gelangt zu einem Formular, das ihm ermöglichen muss, Folgendes einzugeben oder zu bestätigen:
- seinen Namen und seinen Vornamen
- die genauen Angaben des zu widerrufenden Vertrags
- das elektronische Mittel zum Empfang der Empfangsbestätigung (in der Regel seine E-Mail)
Schritt 2: Der Verbraucher bestätigt, indem er auf einen zweiten Button mit der Beschriftung „Widerruf bestätigen“ klickt. Es ist dieser zweite Klick, der seinen Willen rechtlich verkörpert. Der erste Klick allein, ohne Bestätigung, verpflichtet zu nichts.
Dieses zweistufige Verfahren schützt den Verbraucher vor einem unbeabsichtigten Widerruf (versehentlicher Klick) und den Unternehmer vor einem Streit über die Zweideutigkeit einer Anfrage.
5. Zugang ohne Kontoerstellung
Die Regelung präzisiert, dass die Funktion „jedem Verbraucher“ zugänglich sein muss, was die Gastkunden einschließt (die ohne Kontoerstellung bestellt haben). Eine vorherige Anmeldung zu verlangen kommt dem gleich, einem Teil der Verbraucher den Zugang zu verwehren: Das ist nicht konform.
In der Praxis zwei technische Lösungen:
- Ein direkter Link zum Formular, ohne Authentifizierung zugänglich, in dem der Kunde seine E-Mail + Bestellnummer eingibt
- Ein System, das nach minimaler Eingabe einen personalisierten Link per E-Mail versendet
Mehrere Entscheidungen zum Kündigungsbutton haben bereits auf angemeldete Kunden beschränkte Vorrichtungen geahndet. Die Logik gilt für den Widerrufsbutton.
6. Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger
Ab der Bestätigung muss der Unternehmer dem Verbraucher eine Empfangsbestätigung „auf einem dauerhaften Datenträger“ senden. Der Begriff des dauerhaften Datenträgers ist in der Richtlinie 2011/83/EU (Art. 2 Nr. 10) definiert: Es ist jedes Instrument, das dem Verbraucher ermöglicht, die Information zu speichern, später darauf zuzugreifen und sie unverändert wiederzugeben.
In der Praxis ist das eine E-Mail. Keine Nachricht, die nach einigen Tagen in einem Kundenbereich verschwindet. Keine Push-Benachrichtigung, die man nicht mehr wiederfindet.
Die Bestätigung muss angeben:
- das Datum und die Uhrzeit des Versands
- den Inhalt der Widerrufserklärung
- eine Referenznummer
Ohne diese Bestätigung kann der Unternehmer das Datum des Eingangs der Anfrage nicht nachweisen, und es ist dieses Datum, das die Frist von 14 Tagen zur Erstattung auslöst.
Was der Text offenlässt
Drei Grauzonen bleiben durch die Rechtsprechung oder durch Anwendungsleitlinien zu klären:
- Der genaue Standort auf der Seite: Footer, Header, Kundenbereich? Der Text sagt „ständig“, entscheidet aber nicht.
- Die Vorbefüllung des Formulars für einen angemeldeten Kunden: erlaubt, aber nicht verpflichtend.
- Das Format der Bestätigung: PDF im Anhang? Text-E-Mail? Beide entsprechen dem Kriterium „dauerhafter Datenträger“, aber keines ist ausdrücklich verlangt.
Im Zweifel besteht der vorsichtige Ansatz darin, die strengsten Kriterien anzuwenden: Button im Footer + E-Mail mit PDF mit Zeitstempel.
In der Praxis
Die Richtlinie (EU) 2023/2673 und ihre nationalen Umsetzungen verwandeln eine abstrakte gesetzliche Pflicht in konkrete technische Anforderungen. Sechs anzukreuzende Punkte, keiner verhandelbar, anwendbar ab dem 19. Juni 2026. Wenn Sie Ihre Vorrichtung intern entwickeln, rechnen Sie mit 3 bis 5 Tagen, um die sechs zu integrieren. Wenn Sie eine gebrauchsfertige Lösung wie BackToMe nutzen, rechnen Sie mit fünf Minuten: Die sechs Punkte sind der Richtlinie entsprechend umgesetzt.
Für das Detail der bei Nichtkonformität drohenden Sanktionen siehe die Seite Widerruf-Sanktionen. Für die Tabelle der verwendeten Rechtsbegriffe siehe das Glossar.
Gründer von BackToMe
Art. L.221-21 · 19. Juni 2026
Bereit, die Widerrufsfunktion zu installieren?
Installieren Sie den Widerrufsbutton in fünf Minuten auf Ihrer Website. 7 Tage kostenlos testen: 0 € heute, 30 Tage Geld-zurück-Garantie.
Kostenlosen Test starten →