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Gesetzgebung19. Mai 2026·5 Min. Lesezeit

Widerrufsbutton vs. Kündigungsbutton: 5 Unterschiede

Die beiden Vorrichtungen ähneln sich, sind aber nicht dasselbe. Anwendungsfälle, Beschriftungen, Sanktionen, Rechtsprechung: Vergleichstabelle, um nichts durcheinanderzubringen.

Anis Mokadym

Anis Mokadym

Gründer von BackToMe

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Seit dem 1. Juli 2022 müssen in Deutschland Websites, die Abonnements anbieten, einen Kündigungsbutton anzeigen (§ 312k BGB). Seit dem 19. Juni 2026 müssen in der gesamten EU alle B2C-E-Commerce-Websites einen Widerrufsbutton anzeigen. Die beiden Vorrichtungen ähneln sich, ihre Beschriftung kann zu Verwechslungen führen, ihre Durchsetzung liegt nah beieinander. Sie sind nicht dasselbe.

Hier sind die fünf Unterschiede, die zählen.

1. Der Zeitpunkt der Nutzung: während des Vertrags vs. nach der Bestellung

Der Kündigungsbutton, in Deutschland in § 312k BGB vorgesehen, ermöglicht es einem Verbraucher, einen Dauerschuldvertrag zu beenden: Presseabonnement, Fitnessstudio, Streaming-Plattform, Energieanbieter. Er wird während der Vertragslaufzeit genutzt, zu jedem beliebigen Zeitpunkt.

Der Widerrufsbutton, eine europäische Pflicht aus der Richtlinie (EU) 2023/2673 und in Deutschland in § 356a BGB vorgesehen (in Österreich in § 11 FAGG), ermöglicht es einem Verbraucher, innerhalb von 14 Tagen nach der Lieferung auf seine Kaufentscheidung zurückzukommen. Er wird nach einer Bestellung genutzt, in einem kurzen Zeitfenster.

Der eine wirkt auf die Zukunft des Vertrags. Der andere wirkt auf seine Existenz selbst.

2. Der Anwendungsbereich: Abonnements vs. jeder Online-Verkauf

Der Kündigungsbutton betrifft nur Verträge mit stillschweigender Verlängerung und fortlaufender Erfüllung. Eine Website, die Einzelartikel verkauft (Mode, Möbel, Lebensmittel, Elektronik), ist vom Kündigungsbutton nicht betroffen. Vom Widerrufsbutton hingegen schon.

Umgekehrt ist eine Abo-Website (SaaS, Presse, Fitness) von beiden Vorrichtungen betroffen:

  • Kündigungsbutton, um das Abonnement zu beenden
  • Widerrufsbutton, um den Abschluss innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen

Wenn Sie eine Abo-Website betreiben, müssen Sie beide Buttons anzeigen, mit deutlich unterschiedlicher Beschriftung.

Häufige Falle

Viele Fachleute verwechseln die beiden und setzen nur den Kündigungsbutton, in dem Glauben, damit abgesichert zu sein. Doch die ersten 14 Tage nach dem Abschluss unterliegen dem Widerrufsrecht, nicht der Kündigung. Ohne Widerrufsbutton verlängert sich die Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage (Artikel 10 der Richtlinie 2011/83/EU). Ein Verkauf bleibt ein Jahr später noch anfechtbar.

3. Die Beschriftung: „kündigen“ vs. „widerrufen“

Für den Kündigungsbutton lautet die gängige Beschriftung „Vertrag kündigen“. Für den Widerrufsbutton ist die vorgesehene Beschriftung eine andere: „Vertrag widerrufen“.

Die beiden Verben sind rechtlich nicht austauschbar:

  • Kündigen setzt die Existenz eines laufenden Vertrags voraus, den man für die Zukunft unterbricht
  • Widerrufen setzt voraus, dass man den Vertragsschluss rückwirkend rückgängig macht

Ein Besucher, der sich widerrufen möchte und auf einen Button „Vertrag kündigen“ stößt, kann fälschlicherweise schließen, dass er nicht das richtige Werkzeug hat. Das ist nicht nur ein Streit um Worte: Eine mehrdeutige Beschriftung kann die Vorrichtung als nicht konform erscheinen lassen.

4. Das Verfahren: ein Klick vs. zwei Klicks

Der Kündigungsbutton löst das Verfahren direkt aus: ein Klick, ein Bestätigungsformular, fertig. Der Widerrufsbutton hingegen schreibt ein zweistufiges Verfahren vor, das die europäischen Vorgaben ausdrücklich verlangen:

  1. Erster Klick auf „Vertrag widerrufen“ → Eingabeseite (Name, Vorname, Vertragsreferenz, E-Mail für die Bestätigung).
  2. Zweiter Klick auf Widerruf bestätigen → die Erklärung wird rechtlich erfasst.

Warum dieser Unterschied? Weil ein Widerruf eine radikalere Wirkung hat (Stornierung des Verkaufs, vollständige Erstattung) als eine Kündigung (Unterbrechung für die Zukunft). Der zweite Klick verkörpert den Willen des Verbrauchers auf unmissverständliche Weise.

In der Praxis bedeutet das: Wenn Sie einen bestehenden Kündigungsbutton zu einem Widerrufsbutton umgestalten, müssen Sie einen Schritt hinzufügen, nicht nur die Beschriftung ändern.

5. Die Sanktionen: ähnliche Durchsetzung, unterschiedliche Folgen

Bei der Durchsetzung ähneln sich die beiden Regelungen. In Deutschland gibt es keine einzelne Aufsichtsbehörde: Verbraucherverbände und Wettbewerber können in beiden Fällen abmahnen und vor den Zivilgerichten klagen. Eine Verwaltungsstrafe kommt nur bei großflächigen grenzüberschreitenden Verstößen in Betracht (bis zu 4 % des Jahresumsatzes, EU-Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161). In Österreich verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde für den Widerrufsbutton eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1 450 €.

Der Unterschied liegt anderswo, in den automatischen Rechtsfolgen. Der fehlende Kündigungsbutton kann über die zivilrechtliche Durchsetzung hinaus die Klausel über die stillschweigende Verlängerung zu Fall bringen: Ihr Kunde kann leichter aussteigen. Der fehlende Widerrufsbutton führt hingegen zur automatischen Verlängerung der Widerrufsfrist auf 12 Monate und 14 Tage (Artikel 10 der Richtlinie 2011/83/EU): Jeder Verkauf bleibt über ein Jahr lang anfechtbar.

Keine der beiden Folgen hängt von einer behördlichen Kontrolle ab. Sie treten von Rechts wegen ein. Das macht sie belastender als das Bußgeld selbst.

Übersichtstabelle

KriteriumKündigungsbutton (2022)Widerrufsbutton (2026)
Rechtsgrundlage§ 312k BGBRichtlinie (EU) 2023/2673 (§ 356a BGB)
Datum des Inkrafttretens1. Juli 202219. Juni 2026
AnwendungsfallDauerschuldverträgeJeder B2C-Fernabsatzverkauf
NutzungszeitraumWährend des Vertrags14 Tage nach der Lieferung
Empfohlene Beschriftung„Vertrag kündigen“„Vertrag widerrufen“
Verfahren1 Klick + Bestätigung2 getrennte Klicks
Durchsetzungzivilrechtlich (Abmahnung, Klage)zivilrechtlich; bis 4 % Umsatz bei großflächigem Verstoß
Automatische SanktionWegfall der stillschweigenden VerlängerungFrist auf 12 Monate und 14 Tage verlängert

Was das für Ihre Website bedeutet

Wenn Sie eine Abo-Website betreiben, müssen Sie nunmehr beide Buttons anzeigen, im Fußbereich (oder an einem anderen dauerhaften Platz), mit unterschiedlichen Beschriftungen. Die klassische Falle besteht darin, nur einen zu behalten oder beide zu einem einzigen Button „Abbrechen“ zu verschmelzen, der weder das eine noch das andere ist und angefochten wird.

Wenn Sie eine Website betreiben, die nur einzeln verkauft (klassischer E-Commerce), betrifft Sie nur der Widerrufsbutton. Der 19. Juni 2026 bleibt das Datum, das Sie sich im Kalender vormerken sollten.

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Anis Mokadym

Anis Mokadym

Gründer von BackToMe

Art. L.221-21 · 19. Juni 2026

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