Aller au contenu principal

EU-Recht · Richtlinie (EU) 2019/2161 (Omnibus)

Die Sanktionen bei fehlendem Button

EU-weit harmonisiert durch Richtlinie (EU) 2019/2161 (Omnibus). In Frankreich umgesetzt als Artikel L.242-13 des Code de la consommation - hier als ein nationales Beispiel unter 27.

Zuletzt geprüft am

EU-weit können Verstöße gegen das Verbraucherrecht nach der Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 mit Geldbußen von bis zu 4 % des Jahresumsatzes geahndet werden (bei grenzüberschreitenden Verstößen großen Ausmaßes). Wie durchgesetzt wird, ist national verschieden: in Deutschland überwiegend zivilrechtlich (Verbraucherverbände, Wettbewerber, Gerichte), in Österreich als Verwaltungsstrafe bis 1.450 € durch die Bezirksverwaltungsbehörde; in Frankreich etwa eine Geldbuße bis 15.000 € / 75.000 € nach Artikel L.242-13.

Was Artikel L.242-13 besagt

In Frankreich sieht Artikel L.242-13 vor, dass ein Verstoß gegen die Pflicht, die in Artikel L.221-21 vorgesehene Online-Funktion zur Ausübung des Widerrufsrechts bereitzustellen, mit einer verwaltungsrechtlichen Geldbuße geahndet werden kann, deren Betrag 15.000 € für eine natürliche Person und 75.000 € für eine juristische Person nicht übersteigen darf. Die Geldbuße wird von der für Wettbewerb und Verbrauch zuständigen französischen Verwaltungsbehörde verhängt. EU-weit erlaubt die Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 zudem Geldbußen bis 4 % des Jahresumsatzes bei grenzüberschreitenden Verstößen großen Ausmaßes.

Primärquelle ist das EU-Recht (Richtlinie (EU) 2019/2161 (Omnibus)), in allen 27 Mitgliedstaaten harmonisiert: EUR-Lex. Der obige Wortlaut gibt die französische Umsetzung wieder: Artikel L.242-13, französische Umsetzung (Légifrance)

Verständlich erklärt

Dies ist der repressive Teil der Pflicht, und wie er ausgestaltet ist, hängt vom Mitgliedstaat ab. In Deutschland gibt es für diesen Verstoß in der Regel keine behördliche Geldbuße: Die Durchsetzung läuft zivilrechtlich über Verbraucherverbände, Wettbewerber und die Gerichte (Unterlassungsansprüche). In Österreich verhängt die Bezirksverwaltungsbehörde eine Verwaltungsstrafe von bis zu 1.450 €.

In Frankreich - hier als ein nationales Beispiel unter 27 - kann neben der zivilrechtlichen Folge (Verlängerung der Frist auf 12 Monate, L.221-20) eine verwaltungsrechtliche Geldbuße bis 15.000 € für einen Einzelunternehmer und 75.000 € für eine Gesellschaft verhängt werden. In der Praxis geht die zuständige Behörde zunächst per Mahnung vor: Wer innerhalb der gesetzten Frist nachbessert, vermeidet die Geldbuße.

Übergreifend erlaubt die EU-Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161 bei grenzüberschreitenden Verstößen großen Ausmaßes Geldbußen bis 4 % des Jahresumsatzes. Sanktionen können zudem mit einer Veröffentlichung der Entscheidung einhergehen („name and shame“), deren Reputationswirkung oft den Betrag der Geldbuße übersteigt.

Zum Merken

  • EU-Rahmen: Omnibus-Richtlinie (EU) 2019/2161, bis 4 % des Jahresumsatzes bei grenzüberschreitenden Verstößen großen Ausmaßes.
  • Deutschland: in der Regel keine behördliche Geldbuße - zivilrechtliche Durchsetzung (Verbraucherverbände, Wettbewerber, Gerichte).
  • Österreich: Verwaltungsstrafe bis 1.450 € durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
  • Frankreich (Beispiel): Geldbuße bis 15.000 € / 75.000 € (Artikel L.242-13), meist nach einer Mahnung; kumulierbar mit der Fristverlängerung auf 12 Monate (L.221-20).

Weiterführende Informationen

Diese Seite ist eine pädagogische Zusammenfassung und stellt keine Rechtsberatung dar. Für einen Kunden aus einem anderen EU-Land gilt dessen nationales Recht (Rom-I-Verordnung). Bei Zweifeln über Ihre Situation wenden Sie sich an eine Rechtsberaterin oder einen Rechtsberater. Maßgeblich sind die Referenztexte: EUR-Lex (Richtlinie (EU) 2019/2161 (Omnibus)) und die französische Umsetzung auf Légifrance.