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EU-Recht · Richtlinie (EU) 2023/2673

Die technischen Modalitäten des Buttons (Dekret Nr. 2026-3)

EU-weit harmonisiert durch Richtlinie (EU) 2023/2673. In Frankreich umgesetzt als Artikel D.221-5 des Code de la consommation - hier als ein nationales Beispiel unter 27.

Zuletzt geprüft am

EU-weit schreibt die Richtlinie (EU) 2023/2673 seit dem 19. Juni 2026 eine leicht zugängliche Online-Widerrufsfunktion vor; die technischen Modalitäten legt jeder Mitgliedstaat fest. In Deutschland geschieht dies über § 356a BGB, in Frankreich etwa über das Dekret Nr. 2026-3 (Artikel D.221-5): dauerhafte Zugänglichkeit, klare Bezeichnung, Formular und zeitgestempelte Empfangsbestätigung.

Was Artikel D.221-5 besagt

Das Dekret Nr. 2026-3 (Artikel D.221-5 des Code de la consommation) legt die Merkmale der durch Artikel L.221-21 vorgeschriebenen Online-Widerrufsfunktion fest: Sie muss ständig und leicht zugänglich sein, durch eine klare und unmissverständliche Bezeichnung gekennzeichnet sein, es dem Verbraucher ermöglichen, seine Widerrufsentscheidung sowie die Informationen zu seiner Identifizierung und zur Identifizierung des betreffenden Vertrags zu übermitteln, und zu einer Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger führen, die das Datum der Anfrage enthält.

Primärquelle ist das EU-Recht (Richtlinie (EU) 2023/2673), in allen 27 Mitgliedstaaten harmonisiert: EUR-Lex. Der obige Wortlaut gibt die französische Umsetzung wieder: Artikel D.221-5, französische Umsetzung (Légifrance)

Verständlich erklärt

Die Pflicht selbst ist EU-weit dieselbe (Richtlinie (EU) 2023/2673); die konkrete technische Ausgestaltung überlässt das EU-Recht den Mitgliedstaaten. Das französische Dekret ist die technische Gebrauchsanweisung zu Artikel L.221-21. Es verwandelt den Grundsatz („eine Widerrufsfunktion anbieten“) in konkrete und behördlich überprüfbare Anforderungen - eine von 27 nationalen Ausgestaltungen.

Vier Anforderungen strukturieren die Vorrichtung: ständige und leichte Zugänglichkeit; eine unmissverständliche Bezeichnung; die Erfassung der Informationen, die den Kunden und seine Bestellung identifizieren; und vor allem eine Empfangsbestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, mit Datum.

Es ist die zeitgestempelte Bestätigung auf einem dauerhaften Datenträger, die eine echte Konformität von einem bloßen Formular unterscheidet. Im Streit- oder Kontrollfall ist es der Nachweis des Datums der Anfrage, der maßgeblich ist: kein Screenshot.

Zum Merken

  • Ständig und leicht zugängliche Funktion (EU-weit vorgeschrieben, Richtlinie (EU) 2023/2673).
  • Klare und unmissverständliche Bezeichnung.
  • Erfassung der Identifizierungsdaten des Kunden und des Vertrags.
  • Empfangsbestätigung auf dauerhaftem Datenträger, mit Datum (Zeitstempel).

Weiterführende Informationen

Diese Seite ist eine pädagogische Zusammenfassung und stellt keine Rechtsberatung dar. Für einen Kunden aus einem anderen EU-Land gilt dessen nationales Recht (Rom-I-Verordnung). Bei Zweifeln über Ihre Situation wenden Sie sich an eine Rechtsberaterin oder einen Rechtsberater. Maßgeblich sind die Referenztexte: EUR-Lex (Richtlinie (EU) 2023/2673) und die französische Umsetzung auf Légifrance.